RS Vwgh 2013/3/21 2011/06/0118

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Frage, ob einer Person in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, kann nur entweder im Instanzenzug durch ein zulässiges Rechtsmittel gegen einen unterinstanzlichen Bescheid oder im Zuge eines selbständigen (Feststellungs-) Verfahrens zur Klärung der Parteistellung, nicht jedoch in einem Berufungsverfahren gegen einen nicht mehr rechtswirksamen unterinstanzlichen Bescheid, geklärt werden (Hinweis E vom 3. September 1999, 99/05/0043).

Schlagworte

Übergangene Partei Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060118.X03

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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