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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Frage, ob einer Person in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, kann nur entweder im Instanzenzug durch ein zulässiges Rechtsmittel gegen einen unterinstanzlichen Bescheid oder im Zuge eines selbständigen (Feststellungs-) Verfahrens zur Klärung der Parteistellung, nicht jedoch in einem Berufungsverfahren gegen einen nicht mehr rechtswirksamen unterinstanzlichen Bescheid, geklärt werden (Hinweis E vom 3. September 1999, 99/05/0043).
Schlagworte
Übergangene Partei Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060118.X03Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016