Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Dann, wenn die Berufungsbehörde bereits eine Sachentscheidung getroffen hat, kann ein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Bescheid nicht mehr ergriffen werden, gehört doch dieser nicht mehr dem Rechtsbestand an. Dies gilt in gleicher Weise für eine übergangene Partei; auch sie kann, weil der erstinstanzliche Bescheid (nach Ergehen der Berufungsentscheidung) nicht mehr existent ist, nur noch den an seine Stelle getretenen Berufungsbescheid bekämpfen (Hinweis E vom 15. November 2001, 2000/07/0100, mwN). Eine dennoch gegen den unterinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung ist unzulässig und gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückzuweisen (Hinweis E vom 17. Februar 1992, 91/10/0240).Dann, wenn die Berufungsbehörde bereits eine Sachentscheidung getroffen hat, kann ein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Bescheid nicht mehr ergriffen werden, gehört doch dieser nicht mehr dem Rechtsbestand an. Dies gilt in gleicher Weise für eine übergangene Partei; auch sie kann, weil der erstinstanzliche Bescheid (nach Ergehen der Berufungsentscheidung) nicht mehr existent ist, nur noch den an seine Stelle getretenen Berufungsbescheid bekämpfen (Hinweis E vom 15. November 2001, 2000/07/0100, mwN). Eine dennoch gegen den unterinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung ist unzulässig und gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückzuweisen (Hinweis E vom 17. Februar 1992, 91/10/0240).
Schlagworte
Übergangene Partei Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060118.X02Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016