RS Vwgh 2013/3/21 2011/06/0118

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §41;
AVG §8;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1 Z2;
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Bf wurde dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beigezogen, obwohl er dinglich Berechtigter von Grundstücken war, auf denen projektsgemäß Baumaßnahmen durchgeführt werden sollten. Es kam ihm daher Parteistellung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ LStG 1999 zu. Er ist übergangene Partei, ihm gegenüber ist daher dieses Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das Auftreten einer übergangenen Partei bedeutet nicht, dass sich schon deshalb das (hier:) straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren als rechtswidrig erweist (vgl. dazu aus der hg. Rechtsprechung zum übergangenen Nachbarn im Baubewilligungsverfahren etwa das E vom 23. August 2012, 2011/05/0083, mwH). Die übergangene Partei hat die Möglichkeit, die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit Berufung, Vorstellung oder mit Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu bekämpfen. Besteht ein Instanzenzug und wurde der Bescheid angefochten, kann sich dieses Zustellbegehren und das in der Folge erhobene Rechtsmittel nur auf den letzten Berufungsbescheid beziehen, weil dieser den unterinstanzlichen Bescheid ersetzt.Der Bf wurde dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beigezogen, obwohl er dinglich Berechtigter von Grundstücken war, auf denen projektsgemäß Baumaßnahmen durchgeführt werden sollten. Es kam ihm daher Parteistellung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ LStG 1999 zu. Er ist übergangene Partei, ihm gegenüber ist daher dieses Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das Auftreten einer übergangenen Partei bedeutet nicht, dass sich schon deshalb das (hier:) straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren als rechtswidrig erweist vergleiche dazu aus der hg. Rechtsprechung zum übergangenen Nachbarn im Baubewilligungsverfahren etwa das E vom 23. August 2012, 2011/05/0083, mwH). Die übergangene Partei hat die Möglichkeit, die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit Berufung, Vorstellung oder mit Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu bekämpfen. Besteht ein Instanzenzug und wurde der Bescheid angefochten, kann sich dieses Zustellbegehren und das in der Folge erhobene Rechtsmittel nur auf den letzten Berufungsbescheid beziehen, weil dieser den unterinstanzlichen Bescheid ersetzt.

Schlagworte

Übergangene Partei Baurecht Nachbar übergangener Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060118.X01

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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