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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Bf wurde dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beigezogen, obwohl er dinglich Berechtigter von Grundstücken war, auf denen projektsgemäß Baumaßnahmen durchgeführt werden sollten. Es kam ihm daher Parteistellung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ LStG 1999 zu. Er ist übergangene Partei, ihm gegenüber ist daher dieses Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das Auftreten einer übergangenen Partei bedeutet nicht, dass sich schon deshalb das (hier:) straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren als rechtswidrig erweist (vgl. dazu aus der hg. Rechtsprechung zum übergangenen Nachbarn im Baubewilligungsverfahren etwa das E vom 23. August 2012, 2011/05/0083, mwH). Die übergangene Partei hat die Möglichkeit, die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit Berufung, Vorstellung oder mit Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu bekämpfen. Besteht ein Instanzenzug und wurde der Bescheid angefochten, kann sich dieses Zustellbegehren und das in der Folge erhobene Rechtsmittel nur auf den letzten Berufungsbescheid beziehen, weil dieser den unterinstanzlichen Bescheid ersetzt.Der Bf wurde dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beigezogen, obwohl er dinglich Berechtigter von Grundstücken war, auf denen projektsgemäß Baumaßnahmen durchgeführt werden sollten. Es kam ihm daher Parteistellung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ LStG 1999 zu. Er ist übergangene Partei, ihm gegenüber ist daher dieses Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das Auftreten einer übergangenen Partei bedeutet nicht, dass sich schon deshalb das (hier:) straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren als rechtswidrig erweist vergleiche dazu aus der hg. Rechtsprechung zum übergangenen Nachbarn im Baubewilligungsverfahren etwa das E vom 23. August 2012, 2011/05/0083, mwH). Die übergangene Partei hat die Möglichkeit, die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit Berufung, Vorstellung oder mit Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu bekämpfen. Besteht ein Instanzenzug und wurde der Bescheid angefochten, kann sich dieses Zustellbegehren und das in der Folge erhobene Rechtsmittel nur auf den letzten Berufungsbescheid beziehen, weil dieser den unterinstanzlichen Bescheid ersetzt.
Schlagworte
Übergangene Partei Baurecht Nachbar übergangener Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060118.X01Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016