Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §94 Z62;Rechtssatz
Nichtstattgebung - gewerberechtliche Angelegenheit - Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer die Befähigung für die Ausübung des Sicherheitsgewerbes gemäß § 94 Z. 62 GewO 1994 nicht nachgewiesen hat bzw. darüber nicht verfügt. Ob diese Annahme zutrifft, kann im Rahmen des Provisorialverfahrens nicht abschließend geklärt werden. Im Zweifel sind daher - unpräjudiziell für die Entscheidung in der Sache - die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde zugrunde zu legen. Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber nicht in Betracht, weil die (vorläufige) Gewerbeausübung im reglementierten Sicherheitsgewerbe ohne entsprechende Befähigung(snachweise) zwingenden öffentlichen Interessen widerspräche (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 18. März 2013, Zl. AW 2013/04/0009).Nichtstattgebung - gewerberechtliche Angelegenheit - Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer die Befähigung für die Ausübung des Sicherheitsgewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994 nicht nachgewiesen hat bzw. darüber nicht verfügt. Ob diese Annahme zutrifft, kann im Rahmen des Provisorialverfahrens nicht abschließend geklärt werden. Im Zweifel sind daher - unpräjudiziell für die Entscheidung in der Sache - die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde zugrunde zu legen. Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber nicht in Betracht, weil die (vorläufige) Gewerbeausübung im reglementierten Sicherheitsgewerbe ohne entsprechende Befähigung(snachweise) zwingenden öffentlichen Interessen widerspräche vergleiche dazu auch den hg. Beschluss vom 18. März 2013, Zl. AW 2013/04/0009).
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013040013.A01Im RIS seit
29.08.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013