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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/04/0002 B 30. Jänner 1996 RS 1Stammrechtssatz
Auch in jenen Fällen, in denen nach der GewO 1994 der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, steht dessen ungeachtet der Partei das Recht zu, gemäß § 73 Abs 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen (Hinweis E 17.5.1988, 88/04/0087).Auch in jenen Fällen, in denen nach der GewO 1994 der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, steht dessen ungeachtet der Partei das Recht zu, gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Übergang der Entscheidungspflicht an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen (Hinweis E 17.5.1988, 88/04/0087).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040012.X01Im RIS seit
01.07.2013Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013