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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6;Rechtssatz
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Dies gilt auch für Berufungen, die - wie im gegenständlichen Fall (§ 32 iVm § 52 Maß- und Eichgesetz) - bei einem dreigliedrigen Instanzenzug gegen Bescheide der zweiten Instanz erhoben werden und über die die Behörde dritter Instanz zu entscheiden hat. Bei der Behörde zweiter Instanz kann die Berufung in diesem Fall nicht rechtswirksam eingebracht werden, und zwar auch nicht unter Heranziehung der gesetzlichen Vermutung des § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG. Abweichendes gilt nur bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung oder bei rechtzeitiger Weiterleitung gemäß § 6 AVG (Hinweis E vom 22. Februar 2012, 2011/08/0220).Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Dies gilt auch für Berufungen, die - wie im gegenständlichen Fall (Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 52, Maß- und Eichgesetz) - bei einem dreigliedrigen Instanzenzug gegen Bescheide der zweiten Instanz erhoben werden und über die die Behörde dritter Instanz zu entscheiden hat. Bei der Behörde zweiter Instanz kann die Berufung in diesem Fall nicht rechtswirksam eingebracht werden, und zwar auch nicht unter Heranziehung der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz AVG. Abweichendes gilt nur bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung oder bei rechtzeitiger Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG (Hinweis E vom 22. Februar 2012, 2011/08/0220).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040076.X01Im RIS seit
10.05.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014