RS Vwgh 2013/4/9 2011/04/0224

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Veröffentlicht am 09.04.2013
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62008CJ0406 Uniplex VORAB;
62011CJ0629 Evropaiki Dynamiki;
BVergG 2006 §131;
BVergG 2006 §325 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Zuerst ist zu prüfen, ob die Zuschlagsentscheidung objektiv mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dies wäre dann der Fall, wenn die Zuschlagsentscheidung nicht jene Begründungstiefe enthielte, die ein Bieter zur Einbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrages benötigt (die Wesentlichkeit einer angenommenen Rechtswidrigkeit iSd § 325 Abs. 1 Z. 2 BVergG 2006 ist danach in einem zweiten Schritt zu prüfen). Entscheidend ist daher zunächst, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Dies entspricht vor allem auch der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union: So hat der EuGH im Urteil vom 28. Jänner 2010, Rechtssache C-406/08 "Uniplex", Rn 30f, ausgesprochen, dass es für den effektiven Rechtsschutz darauf ankommt, ob der Bieter in die Lage versetzt wird, wirksam einen Nachprüfungsantrag einzubringen (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2012, Rechtssache C-629/11 P "Evropaiki Dynamiki", Rn 21 bis 23, in dem auch auf die Frage der Detailliertheit der Gründe einer Zuschlagsentscheidung eingegangen wird). Das bedeutet allerdings, dass nicht jedes vom Bieter in der Zuschlagsentscheidung vermisste Begründungselement zur objektiven Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung führt. Abgesehen davon, dass dies auf eine unzulässige Überspannung der Begründungspflicht hinausliefe), weil sich die Forderung nach der Präzisierung einer Begründung ad infinitum fortsetzen ließe, kommt es nach dem Gesagten vielmehr darauf an, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen.Zuerst ist zu prüfen, ob die Zuschlagsentscheidung objektiv mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dies wäre dann der Fall, wenn die Zuschlagsentscheidung nicht jene Begründungstiefe enthielte, die ein Bieter zur Einbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrages benötigt (die Wesentlichkeit einer angenommenen Rechtswidrigkeit iSd Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 ist danach in einem zweiten Schritt zu prüfen). Entscheidend ist daher zunächst, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Dies entspricht vor allem auch der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union: So hat der EuGH im Urteil vom 28. Jänner 2010, Rechtssache C-406/08 "Uniplex", Rn 30f, ausgesprochen, dass es für den effektiven Rechtsschutz darauf ankommt, ob der Bieter in die Lage versetzt wird, wirksam einen Nachprüfungsantrag einzubringen vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2012, Rechtssache C-629/11 P "Evropaiki Dynamiki", Rn 21 bis 23, in dem auch auf die Frage der Detailliertheit der Gründe einer Zuschlagsentscheidung eingegangen wird). Das bedeutet allerdings, dass nicht jedes vom Bieter in der Zuschlagsentscheidung vermisste Begründungselement zur objektiven Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung führt. Abgesehen davon, dass dies auf eine unzulässige Überspannung der Begründungspflicht hinausliefe), weil sich die Forderung nach der Präzisierung einer Begründung ad infinitum fortsetzen ließe, kommt es nach dem Gesagten vielmehr darauf an, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0406 Uniplex VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040224.X02

Im RIS seit

15.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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