RS Vwgh 2013/4/9 2011/04/0224

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Veröffentlicht am 09.04.2013
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §131 Abs1;
BVergG 2006 §131;
BVergG 2006 §325 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 22. April 2009, Zlen. 2009/04/0081, 0085, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Konsequenzen einer (gänzlich) unterlassenen Begründung der Zuschlagsentscheidung auseinander zu setzen. Nach diesem Erkenntnis ist eine Zuschlagsentscheidung, in welcher (u.a.) die Gründe für die Ablehnung des Angebotes der verbliebenen Bieter sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes nicht bekannt gegeben wurden, eine objektiv rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers, weil § 131 BVergG 2006 nach den Gesetzesmaterialien gewährleisten soll, "dass ein nicht zum Zuge gekommener Bieter schon am Beginn der Stillhaltefrist die Informationen besitzt, die er für einen allfälligen Nachprüfungsantrag benötigt". Die Wesentlichkeit dieser Rechtswidrigkeit liegt nach dem zitierten Erkenntnis schon dann vor, wenn dadurch die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages erschwert oder behindert wird, was im Fall der "Unterlassung der Begründung" (somit bei - gänzlichem - Fehlen der Begründung einer Zuschlagsentscheidung; dieser Fall lag dem zitierten Erkenntnis Zlen. 2009/04/0081, 0085, zu Grunde) "in der Regel anzunehmen" ist.Im Erkenntnis vom 22. April 2009, Zlen. 2009/04/0081, 0085, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Konsequenzen einer (gänzlich) unterlassenen Begründung der Zuschlagsentscheidung auseinander zu setzen. Nach diesem Erkenntnis ist eine Zuschlagsentscheidung, in welcher (u.a.) die Gründe für die Ablehnung des Angebotes der verbliebenen Bieter sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes nicht bekannt gegeben wurden, eine objektiv rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers, weil Paragraph 131, BVergG 2006 nach den Gesetzesmaterialien gewährleisten soll, "dass ein nicht zum Zuge gekommener Bieter schon am Beginn der Stillhaltefrist die Informationen besitzt, die er für einen allfälligen Nachprüfungsantrag benötigt". Die Wesentlichkeit dieser Rechtswidrigkeit liegt nach dem zitierten Erkenntnis schon dann vor, wenn dadurch die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages erschwert oder behindert wird, was im Fall der "Unterlassung der Begründung" (somit bei - gänzlichem - Fehlen der Begründung einer Zuschlagsentscheidung; dieser Fall lag dem zitierten Erkenntnis Zlen. 2009/04/0081, 0085, zu Grunde) "in der Regel anzunehmen" ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040224.X01

Im RIS seit

15.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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