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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §131;Rechtssatz
Das durch § 325 Abs. 1 Z. 2 BVergG 2006 aufgestellte Erfordernis, die Entscheidung des Auftraggebers sei nur dann für nichtig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist, ist schon dann erfüllt, wenn die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages durch den Rechtsverstoß erschwert oder behindert wird, wovon in der Regel auszugehen ist (Hinweis E vom 22. April 2009, 2009/04/0081, 0085).Das durch Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 aufgestellte Erfordernis, die Entscheidung des Auftraggebers sei nur dann für nichtig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist, ist schon dann erfüllt, wenn die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages durch den Rechtsverstoß erschwert oder behindert wird, wovon in der Regel auszugehen ist (Hinweis E vom 22. April 2009, 2009/04/0081, 0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040173.X06Im RIS seit
15.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013