RS Vwgh 2013/4/9 2011/04/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2013
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62007CJ0555 Kücükdeveci VORAB;
BVergG 2006 §131;
BVergG 2006 §141 Abs5;
EURallg;

Rechtssatz

Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEUV immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 19. Jänner 2010, Rs C-555/07, Kücükdeveci, RNr. 48, mwN). Unter Zugrundelegung dessen ist die in § 141 Abs. 5 BVergG 2006 (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor der BVergG-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 10) vorgesehene Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die Zuschlagsentscheidung in einem Vergabeverfahren betreffend eine nicht prioritäre Dienstleistung den im Verfahren verbliebenen Unternehmern bekannt zu geben, unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass diese Bekanntgabe auch die Mitteilung jener Gründe für diese Entscheidung umfassen muss, die unerlässlich sind, um eine wirksame Nachprüfung beantragen zu können (vgl. zu § 131 BVergG 2006 das E vom 9. April 2013, 2011/04/0224).Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEUV immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet vergleiche etwa das Urteil des EuGH vom 19. Jänner 2010, Rs C-555/07, Kücükdeveci, RNr. 48, mwN). Unter Zugrundelegung dessen ist die in Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006 (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor der BVergG-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 10) vorgesehene Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die Zuschlagsentscheidung in einem Vergabeverfahren betreffend eine nicht prioritäre Dienstleistung den im Verfahren verbliebenen Unternehmern bekannt zu geben, unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass diese Bekanntgabe auch die Mitteilung jener Gründe für diese Entscheidung umfassen muss, die unerlässlich sind, um eine wirksame Nachprüfung beantragen zu können vergleiche zu Paragraph 131, BVergG 2006 das E vom 9. April 2013, 2011/04/0224).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0555 Kücükdeveci VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040173.X05

Im RIS seit

15.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten