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E000 EU- Recht allgemeinNorm
62007CJ0555 Kücükdeveci VORAB;Rechtssatz
Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEUV immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 19. Jänner 2010, Rs C-555/07, Kücükdeveci, RNr. 48, mwN). Unter Zugrundelegung dessen ist die in § 141 Abs. 5 BVergG 2006 (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor der BVergG-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 10) vorgesehene Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die Zuschlagsentscheidung in einem Vergabeverfahren betreffend eine nicht prioritäre Dienstleistung den im Verfahren verbliebenen Unternehmern bekannt zu geben, unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass diese Bekanntgabe auch die Mitteilung jener Gründe für diese Entscheidung umfassen muss, die unerlässlich sind, um eine wirksame Nachprüfung beantragen zu können (vgl. zu § 131 BVergG 2006 das E vom 9. April 2013, 2011/04/0224).Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEUV immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet vergleiche etwa das Urteil des EuGH vom 19. Jänner 2010, Rs C-555/07, Kücükdeveci, RNr. 48, mwN). Unter Zugrundelegung dessen ist die in Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006 (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor der BVergG-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 10) vorgesehene Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die Zuschlagsentscheidung in einem Vergabeverfahren betreffend eine nicht prioritäre Dienstleistung den im Verfahren verbliebenen Unternehmern bekannt zu geben, unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass diese Bekanntgabe auch die Mitteilung jener Gründe für diese Entscheidung umfassen muss, die unerlässlich sind, um eine wirksame Nachprüfung beantragen zu können vergleiche zu Paragraph 131, BVergG 2006 das E vom 9. April 2013, 2011/04/0224).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0555 Kücükdeveci VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040173.X05Im RIS seit
15.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013