RS Vwgh 2013/4/9 2011/04/0173

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Veröffentlicht am 09.04.2013
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Index

E3L E06302000
E3L E06303000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2a Abs2;
BVergG 2006 §141 Abs1;
BVergG 2006 §141 Abs5;
BVergG 2006 §312 Abs1;

Rechtssatz

Der Inhalt und Umfang der Begründung der Zuschlagsentscheidung steht unter den Anforderungen des Zwecks eines effektiven Rechtsschutzes. Da dem betroffenen Bieter eine wirksame Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht werden soll, sind ihm die Gründe der Zuschlagsentscheidung jedenfalls soweit bekannt zu geben, als sie unerlässlich sind, um eine wirksame Nachprüfung beantragen zu können. Das erfordert zwar - wie im Übrigen auch durch Art. 2a Abs. 2 vierter Unterabschnitt der Rechtsmittelrichtlinie deutlich gemacht wird - keine umfassende Unterrichtung der betroffenen Bieter über sämtliche Details der für die Zuschlagsentscheidung relevanten Gründe, sondern es reicht eine bloße Zusammenfassung; diese muss jedoch genügen, um das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen. Aus diesem Grund lässt sich schon unter dem Blickwinkel eines effektiven Rechtsschutzes die Rechtsauffassung, dem unterlegenen Bieter seien nur die Gründe für die Ablehnung seines Angebots, nicht aber die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots bekanntzugeben, nicht aufrecht erhalten. Im Bestbieterverfahren lässt nämlich nur die Gegenüberstellung der Angebote erkennen, aus welchen Gründen die Zuschlagsentscheidung zugunsten des einen und zulasten des anderen Bieters erfolgt ist.Der Inhalt und Umfang der Begründung der Zuschlagsentscheidung steht unter den Anforderungen des Zwecks eines effektiven Rechtsschutzes. Da dem betroffenen Bieter eine wirksame Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht werden soll, sind ihm die Gründe der Zuschlagsentscheidung jedenfalls soweit bekannt zu geben, als sie unerlässlich sind, um eine wirksame Nachprüfung beantragen zu können. Das erfordert zwar - wie im Übrigen auch durch Artikel 2 a, Absatz 2, vierter Unterabschnitt der Rechtsmittelrichtlinie deutlich gemacht wird - keine umfassende Unterrichtung der betroffenen Bieter über sämtliche Details der für die Zuschlagsentscheidung relevanten Gründe, sondern es reicht eine bloße Zusammenfassung; diese muss jedoch genügen, um das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen. Aus diesem Grund lässt sich schon unter dem Blickwinkel eines effektiven Rechtsschutzes die Rechtsauffassung, dem unterlegenen Bieter seien nur die Gründe für die Ablehnung seines Angebots, nicht aber die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots bekanntzugeben, nicht aufrecht erhalten. Im Bestbieterverfahren lässt nämlich nur die Gegenüberstellung der Angebote erkennen, aus welchen Gründen die Zuschlagsentscheidung zugunsten des einen und zulasten des anderen Bieters erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040173.X04

Im RIS seit

15.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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