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E3L E06302000Norm
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2a Abs2;Rechtssatz
Der unionsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz ist jedenfalls was die Begründungspflicht der Zuschlagsentscheidung betrifft, auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen einzuhalten und er setzt voraus, dass den betroffenen Bietern die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers nicht nur bekannt gegeben wird, sondern dass sie anhand ihrer Begründung auch in die Lage versetzt werden, rechtzeitig eine wirksame Nachprüfung dieser Entscheidung in die Wege zu leiten (vgl. Urteil des EuGH vom 24. Juni 2004, Rs C-212/02, Kommission/Österreich, RNr. 23; weiters das Urteil des EuGH vom 28. Jänner 2010, Rs C- 406/08, Uniplex, RNr. 32f). Die Ansicht, dieses Ziel könne auch anders als durch Übermittlung einer begründeten Zuschlagsentscheidung an den betroffenen Bieter erzielt werden (hierzu sei nach Auffassung der Bfin die Begründung der Entscheidung in den Akten und die Überprüfbarkeit des Vorgangs ausreichend), vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, weil der nicht zum Zuge gekommene Bieter idR nur durch Übermittlung einer begründeten Zuschlagsentscheidung zu Beginn der Frist für einen Nachprüfungsantrag (§ 312 Abs. 1 BVergG 2006) und der Stillhaltefrist (§ 141 Abs. 5 BVergG 2006) jene Informationen besitzt, die für einen allfälligen Nachprüfungsantrag unerlässlich sind. Anderenfalls hätte er eine unter Umständen erhebliche Verkürzung der Nachprüfungsfristen zu gewärtigen.Der unionsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz ist jedenfalls was die Begründungspflicht der Zuschlagsentscheidung betrifft, auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen einzuhalten und er setzt voraus, dass den betroffenen Bietern die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers nicht nur bekannt gegeben wird, sondern dass sie anhand ihrer Begründung auch in die Lage versetzt werden, rechtzeitig eine wirksame Nachprüfung dieser Entscheidung in die Wege zu leiten vergleiche Urteil des EuGH vom 24. Juni 2004, Rs C-212/02, Kommission/Österreich, RNr. 23; weiters das Urteil des EuGH vom 28. Jänner 2010, Rs C- 406/08, Uniplex, RNr. 32f). Die Ansicht, dieses Ziel könne auch anders als durch Übermittlung einer begründeten Zuschlagsentscheidung an den betroffenen Bieter erzielt werden (hierzu sei nach Auffassung der Bfin die Begründung der Entscheidung in den Akten und die Überprüfbarkeit des Vorgangs ausreichend), vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, weil der nicht zum Zuge gekommene Bieter idR nur durch Übermittlung einer begründeten Zuschlagsentscheidung zu Beginn der Frist für einen Nachprüfungsantrag (Paragraph 312, Absatz eins, BVergG 2006) und der Stillhaltefrist (Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006) jene Informationen besitzt, die für einen allfälligen Nachprüfungsantrag unerlässlich sind. Anderenfalls hätte er eine unter Umständen erhebliche Verkürzung der Nachprüfungsfristen zu gewärtigen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0406 Uniplex VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040173.X03Im RIS seit
15.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013