RS Vwgh 2013/4/9 2011/04/0173

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Veröffentlicht am 09.04.2013
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Index

E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2a Abs2;
62008CJ0406 Uniplex VORAB;
BVergG 2006 §131;
BVergG 2006 §141 Abs1;
BVergG 2006 §141 Abs5;
BVergG 2006 §312 Abs1;
C-212/02 Kommission / Österreich;

Rechtssatz

Der unionsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz ist jedenfalls was die Begründungspflicht der Zuschlagsentscheidung betrifft, auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen einzuhalten und er setzt voraus, dass den betroffenen Bietern die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers nicht nur bekannt gegeben wird, sondern dass sie anhand ihrer Begründung auch in die Lage versetzt werden, rechtzeitig eine wirksame Nachprüfung dieser Entscheidung in die Wege zu leiten (vgl. Urteil des EuGH vom 24. Juni 2004, Rs C-212/02, Kommission/Österreich, RNr. 23; weiters das Urteil des EuGH vom 28. Jänner 2010, Rs C- 406/08, Uniplex, RNr. 32f). Die Ansicht, dieses Ziel könne auch anders als durch Übermittlung einer begründeten Zuschlagsentscheidung an den betroffenen Bieter erzielt werden (hierzu sei nach Auffassung der Bfin die Begründung der Entscheidung in den Akten und die Überprüfbarkeit des Vorgangs ausreichend), vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, weil der nicht zum Zuge gekommene Bieter idR nur durch Übermittlung einer begründeten Zuschlagsentscheidung zu Beginn der Frist für einen Nachprüfungsantrag (§ 312 Abs. 1 BVergG 2006) und der Stillhaltefrist (§ 141 Abs. 5 BVergG 2006) jene Informationen besitzt, die für einen allfälligen Nachprüfungsantrag unerlässlich sind. Anderenfalls hätte er eine unter Umständen erhebliche Verkürzung der Nachprüfungsfristen zu gewärtigen.Der unionsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz ist jedenfalls was die Begründungspflicht der Zuschlagsentscheidung betrifft, auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen einzuhalten und er setzt voraus, dass den betroffenen Bietern die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers nicht nur bekannt gegeben wird, sondern dass sie anhand ihrer Begründung auch in die Lage versetzt werden, rechtzeitig eine wirksame Nachprüfung dieser Entscheidung in die Wege zu leiten vergleiche Urteil des EuGH vom 24. Juni 2004, Rs C-212/02, Kommission/Österreich, RNr. 23; weiters das Urteil des EuGH vom 28. Jänner 2010, Rs C- 406/08, Uniplex, RNr. 32f). Die Ansicht, dieses Ziel könne auch anders als durch Übermittlung einer begründeten Zuschlagsentscheidung an den betroffenen Bieter erzielt werden (hierzu sei nach Auffassung der Bfin die Begründung der Entscheidung in den Akten und die Überprüfbarkeit des Vorgangs ausreichend), vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, weil der nicht zum Zuge gekommene Bieter idR nur durch Übermittlung einer begründeten Zuschlagsentscheidung zu Beginn der Frist für einen Nachprüfungsantrag (Paragraph 312, Absatz eins, BVergG 2006) und der Stillhaltefrist (Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006) jene Informationen besitzt, die für einen allfälligen Nachprüfungsantrag unerlässlich sind. Anderenfalls hätte er eine unter Umständen erhebliche Verkürzung der Nachprüfungsfristen zu gewärtigen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0406 Uniplex VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040173.X03

Im RIS seit

15.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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