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E3L E06300000Norm
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2a;Rechtssatz
Mit Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 11. Dezember 2007, die bis spätestens am 20. Dezember 2009 umzusetzen war (Art. 3 leg. cit.), wurde der Rechtsmittelrichtlinie Art. 2a hinzugefügt, der in seinem vierten Unterabschnitt öffentliche Auftraggeber verpflichtet, der Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an jeden betroffenen Bieter und Bewerber (vorbehaltlich des Art. 41 Abs. 3 Vergaberichtlinie) eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Art. 41 Abs. 2 Vergaberichtlinie und eine genaue Angabe der konkreten Stillhaltefrist beizufügen. In den Erwägungsgründen zur Richtlinie 2007/66/EG wurde das Ziel der Richtlinie betont, die Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe von Aufträgen, die insbesondere in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinie fallen, zu verbessern (34. Erwägungsgrund). Die Stillhaltefrist sollte den betroffenen Bietern genügend Zeit geben, um die Zuschlagsentscheidung zu prüfen und zu beurteilen, ob ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden sollte. Gleichzeitig mit der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung sollten den betroffenen Bietern die relevanten Informationen übermittelt werden, die für sie unerlässlich seien, um eine wirksame Nachprüfung zu beantragen (6.Erwägungsgrund). Ausgehend davon ist es nicht als fehlerhaft zu erkennen, wenn die Behörde im vorliegenden Fall von einer unionsrechtlich gebotenen Begründungspflicht der Zuschlagsentscheidung auch bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen ausgegangen ist.Mit Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 11. Dezember 2007, die bis spätestens am 20. Dezember 2009 umzusetzen war (Artikel 3, leg. cit.), wurde der Rechtsmittelrichtlinie Artikel 2 a, hinzugefügt, der in seinem vierten Unterabschnitt öffentliche Auftraggeber verpflichtet, der Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an jeden betroffenen Bieter und Bewerber (vorbehaltlich des Artikel 41, Absatz 3, Vergaberichtlinie) eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 41, Absatz 2, Vergaberichtlinie und eine genaue Angabe der konkreten Stillhaltefrist beizufügen. In den Erwägungsgründen zur Richtlinie 2007/66/EG wurde das Ziel der Richtlinie betont, die Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe von Aufträgen, die insbesondere in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinie fallen, zu verbessern (34. Erwägungsgrund). Die Stillhaltefrist sollte den betroffenen Bietern genügend Zeit geben, um die Zuschlagsentscheidung zu prüfen und zu beurteilen, ob ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden sollte. Gleichzeitig mit der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung sollten den betroffenen Bietern die relevanten Informationen übermittelt werden, die für sie unerlässlich seien, um eine wirksame Nachprüfung zu beantragen (6.Erwägungsgrund). Ausgehend davon ist es nicht als fehlerhaft zu erkennen, wenn die Behörde im vorliegenden Fall von einer unionsrechtlich gebotenen Begründungspflicht der Zuschlagsentscheidung auch bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040173.X02Im RIS seit
15.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013