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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §76 Abs2;Rechtssatz
§ 76 Abs. 2 AVG ist dann nicht anwendbar, wenn die Tragung der der Behörde erwachsenen Barauslagen durch eine Sondervorschrift geregelt ist. Eine solche Sonderregelung findet sich in Ansehung von Barauslagen, die durch die (Vorbereitung einer) Ersatzvornahme entstanden sind, in den §§ 11 und 3 VVG (Hinweis E vom 20. März 2003, 2002/07/0118, 0119, mwN).Paragraph 76, Absatz 2, AVG ist dann nicht anwendbar, wenn die Tragung der der Behörde erwachsenen Barauslagen durch eine Sondervorschrift geregelt ist. Eine solche Sonderregelung findet sich in Ansehung von Barauslagen, die durch die (Vorbereitung einer) Ersatzvornahme entstanden sind, in den Paragraphen 11 und 3 VVG (Hinweis E vom 20. März 2003, 2002/07/0118, 0119, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040048.X02Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013