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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BVergG 2006 §19 Abs4;Rechtssatz
Zu den Aufgaben der Auftraggeberin als Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft (§ 17 ÖPNRV-G 1999) zählen auch die Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten (§ 18 Abs. 1 Z. 2 ÖPNRV-G 1999) und Einzelplanungen für den Abschluss von Verkehrdienstverträgen (Bestellungen) einschließlich Kosten- und Erlösschätzung (§ 18 Abs. 1 Z. 8 ÖPNRV-G 1999). Auch hat die Auftraggeberin nach § 10 Abs. 2 ÖPNRV-G 1999 Beträge, die durch den Bund abgedeckt werden (§ 10 Abs. 1 ÖPNRV-G 1999), zur Bestellung von nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienbereich zu verwenden. Die Befugnis der Auftraggeberin zum Abschluss der ausgeschriebenen Bestellung von Verkehrsdienstleistungen mittels eines Dienstleistungsauftrages ist daher gegeben.Zu den Aufgaben der Auftraggeberin als Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft (Paragraph 17, ÖPNRV-G 1999) zählen auch die Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ÖPNRV-G 1999) und Einzelplanungen für den Abschluss von Verkehrdienstverträgen (Bestellungen) einschließlich Kosten- und Erlösschätzung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, ÖPNRV-G 1999). Auch hat die Auftraggeberin nach Paragraph 10, Absatz 2, ÖPNRV-G 1999 Beträge, die durch den Bund abgedeckt werden (Paragraph 10, Absatz eins, ÖPNRV-G 1999), zur Bestellung von nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienbereich zu verwenden. Die Befugnis der Auftraggeberin zum Abschluss der ausgeschriebenen Bestellung von Verkehrsdienstleistungen mittels eines Dienstleistungsauftrages ist daher gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040042.X04Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017