RS Vwgh 2013/4/9 2011/04/0001

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Veröffentlicht am 09.04.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
IngG 1990 §2 Z1 litb;
IngG 1990 §4 Abs2 Z2;
IngG 1990 §4 Abs4;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 Z. 2 sowie Abs. 4 IngG 2006 ist es Sache des Antragstellers, Nachweise für eine entsprechende Praxis im Sinne des § 2 Z. 1. lit. b IngG 2006 vorzulegen. Dem Antragsteller wurde der Umstand, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Bestätigungen des BMLFUW, eine entsprechende Praxis nicht ergebe, im Verfahren ausreichend vorgehalten. Es wurde ihm auch ausreichend Gelegenheit gegeben, weitere Beweismittel vorzulegen und damit seine fachbezogene Praxis durch andere Nachweise im Sinne des § 4 Abs. 4 IngG 2006 glaubhaft zu machen. Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht diesfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Es wäre demnach Aufgabe des Antragstellers gewesen, gegebenenfalls andere geeignete Beweismittel vorzulegen (Hinweis E vom 22. Februar 2011, 2008/04/0152, mwN).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 4, IngG 2006 ist es Sache des Antragstellers, Nachweise für eine entsprechende Praxis im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, IngG 2006 vorzulegen. Dem Antragsteller wurde der Umstand, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Bestätigungen des BMLFUW, eine entsprechende Praxis nicht ergebe, im Verfahren ausreichend vorgehalten. Es wurde ihm auch ausreichend Gelegenheit gegeben, weitere Beweismittel vorzulegen und damit seine fachbezogene Praxis durch andere Nachweise im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, IngG 2006 glaubhaft zu machen. Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht diesfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Es wäre demnach Aufgabe des Antragstellers gewesen, gegebenenfalls andere geeignete Beweismittel vorzulegen (Hinweis E vom 22. Februar 2011, 2008/04/0152, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040001.X01

Im RIS seit

13.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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