RS Vwgh 2013/4/9 2010/04/0105

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Veröffentlicht am 09.04.2013
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L72004 Beschaffung Vergabe Oberösterreich
L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §319 Abs1;
LVergRG OÖ 2006 §23 Abs1;
LVergRG Wr 2007 §19 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage des § 23 Abs. 1 OÖ LVergRG 2006 und des § 319 Abs. 1 BVergG 2006 festgehalten, für den Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren wegen Klaglosstellung komme es darauf an, dass der Nachprüfungsantrag für die Klaglosstellung ursächlich und die Entrichtung der Pauschalgebühr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei (Hinweis E vom 26. November 2010, 2008/04/0023, und das E vom 2. Oktober 2012, 2008/04/0132). Diese Rechtsprechung kann auf die inhaltsgleiche Regelung des § 19 Abs. 1 zweiter Satz Wr LVergRG 2007 übertragen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage des Paragraph 23, Absatz eins, OÖ LVergRG 2006 und des Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 festgehalten, für den Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren wegen Klaglosstellung komme es darauf an, dass der Nachprüfungsantrag für die Klaglosstellung ursächlich und die Entrichtung der Pauschalgebühr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei (Hinweis E vom 26. November 2010, 2008/04/0023, und das E vom 2. Oktober 2012, 2008/04/0132). Diese Rechtsprechung kann auf die inhaltsgleiche Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz Wr LVergRG 2007 übertragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040105.X01

Im RIS seit

10.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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