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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Schon nach dem Wortlaut des § 19 erster Satz GewO 1994 ist für die von der Behörde zu treffende Feststellung ein gesonderter Antrag des Gewerbetreibenden nicht erforderlich. Die Gewerbebehörde hat somit in allen jenen Fällen und Konstellationen, in denen die Gewerbeordnung 1994 einen Befähigungsnachweis verlangt, bei Nichtvorliegen des (formellen) Befähigungsnachweises gemäß § 18 GewO 1994 zu untersuchen, ob dem Gewerbetreibenden die individuelle Befähigung nach § 19 GewO 1994 zukommt; dies ist etwa beim Anmeldungsverfahren nach § 339f GewO 1994 oder bei der Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach § 95 Abs. 2 GewO 1994 der Fall.Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 ist für die von der Behörde zu treffende Feststellung ein gesonderter Antrag des Gewerbetreibenden nicht erforderlich. Die Gewerbebehörde hat somit in allen jenen Fällen und Konstellationen, in denen die Gewerbeordnung 1994 einen Befähigungsnachweis verlangt, bei Nichtvorliegen des (formellen) Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 18, GewO 1994 zu untersuchen, ob dem Gewerbetreibenden die individuelle Befähigung nach Paragraph 19, GewO 1994 zukommt; dies ist etwa beim Anmeldungsverfahren nach Paragraph 339 f, GewO 1994 oder bei der Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 95, Absatz 2, GewO 1994 der Fall.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040089.X03Im RIS seit
14.05.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017