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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art16;Rechtssatz
§ 373c Abs. 1 GewO 1994 stellt auf die "tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten" in einem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat und nicht etwa auf Universitäts- bzw. Hochschuldiplome ab. Dem entsprechend sollten nach den Gesetzesmaterialien (AB, 420 BlgNR 23. GP, S. 27) durch § 373c GewO 1994 die Art. 16 bis 19 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt werden, in welchen unter der Überschrift "Anerkennung der Berufserfahrung" bestimmte, in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeiten als Befähigungsnachweis Anerkennung finden.Paragraph 373 c, Absatz eins, GewO 1994 stellt auf die "tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten" in einem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat und nicht etwa auf Universitäts- bzw. Hochschuldiplome ab. Dem entsprechend sollten nach den Gesetzesmaterialien (AB, 420 BlgNR 23. GP, Sitzung 27) durch Paragraph 373 c, GewO 1994 die Artikel 16 bis 19 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt werden, in welchen unter der Überschrift "Anerkennung der Berufserfahrung" bestimmte, in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeiten als Befähigungsnachweis Anerkennung finden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040089.X02Im RIS seit
14.05.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017