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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §16 Abs1;Rechtssatz
Zu den persönlichen Voraussetzungen gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1994 gehört (u.a.) im Fall eines reglementierten Gewerbes auch der Nachweis der Befähigung, was sich aus § 16 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 ergibt. Der Nachweis der Befähigung wird auch von einem Geschäftsführer in der Regel durch den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 erbracht. Daneben stehen aber auch einem Geschäftsführer die sonstigen rechtlichen Möglichkeiten der Erbringung des Befähigungsnachweises offen, so etwa die Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994, eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d GewO 1994.Zu den persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 gehört (u.a.) im Fall eines reglementierten Gewerbes auch der Nachweis der Befähigung, was sich aus Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 ergibt. Der Nachweis der Befähigung wird auch von einem Geschäftsführer in der Regel durch den Befähigungsnachweis im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 erbracht. Daneben stehen aber auch einem Geschäftsführer die sonstigen rechtlichen Möglichkeiten der Erbringung des Befähigungsnachweises offen, so etwa die Feststellung der individuellen Befähigung nach Paragraph 19, GewO 1994, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, GewO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040089.X01Im RIS seit
14.05.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017