Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASGG §77 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach § 47 Abs. 1 VwGG hat die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 47 bis 59 VwGG. Damit ist § 77 Abs. 1 Z 1 ASGG für die Frage der Kostenersatzpflicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden.Nach Paragraph 47, Absatz eins, VwGG hat die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der Paragraphen 47 bis 59 VwGG. Damit ist Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG für die Frage der Kostenersatzpflicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden.
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080057.X02Im RIS seit
29.08.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013