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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EO §7 Abs3;Rechtssatz
Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist das Vorliegen der Vollstreckbarkeit. Diese ist gegeben, wenn der Exekutionstitel prozessual wirksam geworden ist, gegen ihn kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen steht (vgl. OGH vom 22. Dezember 2004, 8 Ob 90/04z) und die Leistungsfrist verstrichen ist (vgl. OGH vom 23. Februar 2010, 4 Ob 16/10x). Der hier zu beurteilende Exekutionstitel (die Entscheidung betreffend Zurückweisung und im Übrigen unbegründete Abweisung einer VwGH-Beschwerde) wurde dem Beschwerdeführer, der belangten Behörde (Landeshauptmann von Niederösterreich) und dem Bundesminister (vgl. § 44 VwGG) jeweils am 3. August 2012, der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt (vgl. § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG) am 6. August 2012 zugestellt. Mit der Zustellung wurde diese Entscheidung prozessual wirksam. Gegen diese Entscheidung steht kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug offen. Mit Ablauf der Leistungsfrist von zwei Wochen (§ 59 Abs. 4 VwGG) ist sohin die Vollstreckbarkeit eingetreten. Damit erweist sich die Vollstreckbarkeitsbestätigung des VwGH vom 7. November 2012 weder als irrtümlich noch als gesetzwidrig erteilt.Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist das Vorliegen der Vollstreckbarkeit. Diese ist gegeben, wenn der Exekutionstitel prozessual wirksam geworden ist, gegen ihn kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen steht vergleiche OGH vom 22. Dezember 2004, 8 Ob 90/04z) und die Leistungsfrist verstrichen ist vergleiche OGH vom 23. Februar 2010, 4 Ob 16/10x). Der hier zu beurteilende Exekutionstitel (die Entscheidung betreffend Zurückweisung und im Übrigen unbegründete Abweisung einer VwGH-Beschwerde) wurde dem Beschwerdeführer, der belangten Behörde (Landeshauptmann von Niederösterreich) und dem Bundesminister vergleiche Paragraph 44, VwGG) jeweils am 3. August 2012, der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) am 6. August 2012 zugestellt. Mit der Zustellung wurde diese Entscheidung prozessual wirksam. Gegen diese Entscheidung steht kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug offen. Mit Ablauf der Leistungsfrist von zwei Wochen (Paragraph 59, Absatz 4, VwGG) ist sohin die Vollstreckbarkeit eingetreten. Damit erweist sich die Vollstreckbarkeitsbestätigung des VwGH vom 7. November 2012 weder als irrtümlich noch als gesetzwidrig erteilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080057.X01Im RIS seit
29.08.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013