Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers stellt eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung des § 111 Abs 1 Z 1 ASVG dar, zumal die Verletzung der Meldepflichten durch den Dienstgeber leistungsrechtliche Konsequenzen für jeden der betroffenen Dienstnehmer haben kann (vgl das hg Erkenntnis vom 06. Juli 2011, Zl 2011/08/0066). Die Behörde hat daher zutreffend einen mehrfachen Verstoß gegen die Bestimmungen des ASVG durch die Beschuldigte angenommen und ist keinem Rechtsirrtum erlegen, wenn sie diese nicht den Strafsatz bestimmenden weiteren, jeweils gesondert zu bestrafenden Ordnungswidrigkeiten - neben den Zielsetzungen der Spezial- wie auch der Generalprävention - als erschwerend gewertet hat, zumal darin das besonders hohe Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, zum Ausdruck kommt.Die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers stellt eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dar, zumal die Verletzung der Meldepflichten durch den Dienstgeber leistungsrechtliche Konsequenzen für jeden der betroffenen Dienstnehmer haben kann vergleiche das hg Erkenntnis vom 06. Juli 2011, Zl 2011/08/0066). Die Behörde hat daher zutreffend einen mehrfachen Verstoß gegen die Bestimmungen des ASVG durch die Beschuldigte angenommen und ist keinem Rechtsirrtum erlegen, wenn sie diese nicht den Strafsatz bestimmenden weiteren, jeweils gesondert zu bestrafenden Ordnungswidrigkeiten - neben den Zielsetzungen der Spezial- wie auch der Generalprävention - als erschwerend gewertet hat, zumal darin das besonders hohe Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, zum Ausdruck kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080041.X02Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019