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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass es in seinem Spruch heißt "(...) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.9.2012 entschieden und verkündet: (...)". Tatsächlich sei der Strafbescheid nicht mündlich verkündet worden. Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20. September 2012 ergibt sich, dass auf die mündliche Verkündung des Berufungsbescheides verzichtet und eine solche auch nicht vorgenommen wurde. Bei der vom Beschwerdeführer gerügten Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides handelt es sich um einen jederzeit berichtigungsfähigen Schreibfehler, der den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080018.X01Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013