RS Vwgh 2013/4/10 2013/08/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2013
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass es in seinem Spruch heißt "(...) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.9.2012 entschieden und verkündet: (...)". Tatsächlich sei der Strafbescheid nicht mündlich verkündet worden. Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20. September 2012 ergibt sich, dass auf die mündliche Verkündung des Berufungsbescheides verzichtet und eine solche auch nicht vorgenommen wurde. Bei der vom Beschwerdeführer gerügten Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides handelt es sich um einen jederzeit berichtigungsfähigen Schreibfehler, der den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080018.X01

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten