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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §113 Abs1 Z1;Rechtssatz
Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einerseits und solche nach Z 4 leg cit andererseits stellen jeweils unterschiedliche Verfahrensgegenstände dar (vgl das hg Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl 2009/08/0091). Wurde daher von der erstinstanzlichen Behörde nur ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben, so überschreitet die Rechtsmittelbehörde die Sache des Verfahrens, wenn sie einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 4 ASVG vorschreibt.Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG einerseits und solche nach Ziffer 4, leg cit andererseits stellen jeweils unterschiedliche Verfahrensgegenstände dar vergleiche das hg Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl 2009/08/0091). Wurde daher von der erstinstanzlichen Behörde nur ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgeschrieben, so überschreitet die Rechtsmittelbehörde die Sache des Verfahrens, wenn sie einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG vorschreibt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080231.X04Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013