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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/08/0143 E 17. Oktober 2012 RS 3Stammrechtssatz
Wie der Fall eines nicht gemeldeten späteren Anstiegs des Anspruchslohnes (über die Geringfügigkeitsgrenze) ist auch der Fall des schon ursprünglich zu niedrig gemeldeten Entgelts allein nach § 113 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 ASVG zu beurteilen (vgl. zum ebenfalls nicht nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu beurteilenden Fall einer zu frühen Abmeldung von der Pflichtversicherung das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0091).Wie der Fall eines nicht gemeldeten späteren Anstiegs des Anspruchslohnes (über die Geringfügigkeitsgrenze) ist auch der Fall des schon ursprünglich zu niedrig gemeldeten Entgelts allein nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG zu beurteilen vergleiche zum ebenfalls nicht nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu beurteilenden Fall einer zu frühen Abmeldung von der Pflichtversicherung das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0091).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080231.X03Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013