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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/08/0143 E 17. Oktober 2012 RS 2Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber hat die Vorschreibung von Beitragszuschlägen wegen Meldeverstößen betreffend das Entgelt dem Grunde und der Höhe nach in § 113 Abs. 1 Z 3 und 4 iVm Abs. 3 ASVG gesondert geregelt, woraus abzuleiten ist, dass er damit die Konsequenzen derartiger Meldeverstöße - auch soweit sie das Über- oder Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs. 2 ASVG und damit die Beurteilung der im konkreten Fall zutreffenden Art der Pflichtversicherung betreffen - einer abschließenden Regelung zugeführt hat.Der Gesetzgeber hat die Vorschreibung von Beitragszuschlägen wegen Meldeverstößen betreffend das Entgelt dem Grunde und der Höhe nach in Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 3, ASVG gesondert geregelt, woraus abzuleiten ist, dass er damit die Konsequenzen derartiger Meldeverstöße - auch soweit sie das Über- oder Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze iSd Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und damit die Beurteilung der im konkreten Fall zutreffenden Art der Pflichtversicherung betreffen - einer abschließenden Regelung zugeführt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080231.X02Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013