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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/08/0143 E 17. Oktober 2012 RS 1Stammrechtssatz
Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG stellt - insofern eindeutig - auf die Unterlassung einer Anmeldung "zur Pflichtversicherung" ab und nicht darauf, dass - insbesondere mit Blick auf die in § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG geregelte Ausnahme von der Vollversicherung - eine bestimmte Art der Pflichtversicherung korrekt gemeldet worden ist.Der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG stellt - insofern eindeutig - auf die Unterlassung einer Anmeldung "zur Pflichtversicherung" ab und nicht darauf, dass - insbesondere mit Blick auf die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG geregelte Ausnahme von der Vollversicherung - eine bestimmte Art der Pflichtversicherung korrekt gemeldet worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080231.X01Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013