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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §49 Abs3 Z1;Rechtssatz
Nach dem hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0147, bedarf es zur Frage, inwieweit Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 zweiter Halbsatz ASVG als beitragsfrei zu behandeln sind, entsprechender Feststellungen bzw. insbesondere eines überprüfbaren Nachweises darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer In- und Auslandsdienstreisen vorgenommen hat. Den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen. Die in § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG verwiesene Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 bezieht sich nämlich lediglich auf Leistungen, die anlässlich von Dienstreisen erbracht werden. Die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit von Nächtigungsgeldern setzt zudem tatsächliche Nächtigungen, die durch einwandfreie Nachweise zu belegen sind, voraus. Unter dem vom Dienstgeber zu erbringenden Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen (vgl. zu § 26 Z 4 EStG 1988 etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2006/15/0280, mwN). Bei Auslandsdienstreisen ist auch der Zeitpunkt des Grenzübertritts anzugeben.Nach dem hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0147, bedarf es zur Frage, inwieweit Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Halbsatz ASVG als beitragsfrei zu behandeln sind, entsprechender Feststellungen bzw. insbesondere eines überprüfbaren Nachweises darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer In- und Auslandsdienstreisen vorgenommen hat. Den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen. Die in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG verwiesene Bestimmung des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 bezieht sich nämlich lediglich auf Leistungen, die anlässlich von Dienstreisen erbracht werden. Die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit von Nächtigungsgeldern setzt zudem tatsächliche Nächtigungen, die durch einwandfreie Nachweise zu belegen sind, voraus. Unter dem vom Dienstgeber zu erbringenden Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen vergleiche zu Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2006/15/0280, mwN). Bei Auslandsdienstreisen ist auch der Zeitpunkt des Grenzübertritts anzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080092.X01Im RIS seit
29.04.2013Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013