Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine weitere Betretung der gleichen Personen - wenn auch an einer anderen Baustelle - während des weiterhin aufrechten Beschäftigungsverhältnisses und damit der unveränderten Pflichtversicherung rechtfertigt nicht eine neuerliche Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG.Eine weitere Betretung der gleichen Personen - wenn auch an einer anderen Baustelle - während des weiterhin aufrechten Beschäftigungsverhältnisses und damit der unveränderten Pflichtversicherung rechtfertigt nicht eine neuerliche Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080027.X01Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013