RS Vwgh 2013/4/10 2011/08/0195

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Veröffentlicht am 10.04.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §18 Abs6 litb;
AlVG 1977 §18 Abs9;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Behörde kann im Grundsatz nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der im Verfahren für die Anerkennung der Maßnahme zu beurteilenden Voraussetzung, ob diese den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dient, auf einen Zeitraum abstellt, in dem diese Erfordernisse mit der notwendigen Verlässlichkeit prognostiziert werden können. Vor diesem Hintergrund ist - sofern der Antrag nicht selbst bereits eine beschränkte Zeitdauer für die Maßnahme vorsieht - auch eine auf § 18 Abs 9 AlVG gestützte Auflage zulässig, mit der die zeitliche Dimension der Maßnahme - etwa wie im hier vorliegenden Fall durch die Festlegung eines bestimmten spätesten Eintrittsdatums für die Teilnahme an der Maßnahme - beschränkt wird. Auch eine derartige Auflage muss nachvollziehbar und ausreichend - auf der Grundlage eines in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellten Sachverhalts, einer mängelfreien Beweiswürdigung und einer auf die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen abstellenden rechtlichen Beurteilung - begründet sein.Der Behörde kann im Grundsatz nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der im Verfahren für die Anerkennung der Maßnahme zu beurteilenden Voraussetzung, ob diese den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dient, auf einen Zeitraum abstellt, in dem diese Erfordernisse mit der notwendigen Verlässlichkeit prognostiziert werden können. Vor diesem Hintergrund ist - sofern der Antrag nicht selbst bereits eine beschränkte Zeitdauer für die Maßnahme vorsieht - auch eine auf Paragraph 18, Absatz 9, AlVG gestützte Auflage zulässig, mit der die zeitliche Dimension der Maßnahme - etwa wie im hier vorliegenden Fall durch die Festlegung eines bestimmten spätesten Eintrittsdatums für die Teilnahme an der Maßnahme - beschränkt wird. Auch eine derartige Auflage muss nachvollziehbar und ausreichend - auf der Grundlage eines in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellten Sachverhalts, einer mängelfreien Beweiswürdigung und einer auf die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen abstellenden rechtlichen Beurteilung - begründet sein.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080195.X02

Im RIS seit

10.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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