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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0080 E 30. Mai 2001 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Im Hinblick auf das Wesen der Sozialversicherung wird die Mehrfachversicherung bei unselbstständig Erwerbstätigen auf Grund zweier verschiedener unselbstständiger Beschäftigungen durch das Gesetz nicht ausgeschlossen (Hinweis E 30. März 1993, 91/08/0174). Soweit nämlich die Sozialversicherungsgesetze keine Subsidiaritätsverhältnisse anordnen, kommt das Prinzip der Mehrfachversicherung zum Tragen. Das heißt, dass im Fall der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Pflichtversicherungstatbestände auch mehrfache Pflichtversicherungen begründet werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien MehrfachversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080180.X02Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016