RS Vwgh 2013/4/10 2011/08/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2013
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Index

21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

AktG 1965 §226 Abs4;
ASVG §35 Abs1;
GmbHG §96;
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen, nicht aber über die stets - zeitraumbezogen - in Bezug auf bestimmte Dienstgeber zu treffende Feststellung der Pflichtversicherung (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl 99/08/0081) entschieden. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen (wie auch schon des erstinstanzlichen) Bescheids war die näher bezeichnete GmbH bereits aus dem Firmenbuch gelöscht. Eine Vorschreibung von Beiträgen gegenüber dieser (nicht mehr existenten) GmbH kam daher nicht mehr in Betracht. Nachzuverrechnende Beiträge für bei der genannten GmbH vor deren Verschmelzung mit der beschwerdeführenden Partei (ebenfalls GmbH) beschäftigte Dienstnehmer waren vielmehr der beschwerdeführenden Partei als Rechtsnachfolgerin der erstgenannten GmbH vorzuschreiben. Die Vorschreibung der gegenständlichen Beiträge gegenüber der beschwerdeführenden Partei erweist sich daher auch für den Fall als rechtmäßig, dass die erstgenannte GmbH (und nicht die beschwerdeführende Partei) Dienstgeberin gewesen sein sollte.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen, nicht aber über die stets - zeitraumbezogen - in Bezug auf bestimmte Dienstgeber zu treffende Feststellung der Pflichtversicherung vergleiche dazu etwa das hg Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl 99/08/0081) entschieden. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen (wie auch schon des erstinstanzlichen) Bescheids war die näher bezeichnete GmbH bereits aus dem Firmenbuch gelöscht. Eine Vorschreibung von Beiträgen gegenüber dieser (nicht mehr existenten) GmbH kam daher nicht mehr in Betracht. Nachzuverrechnende Beiträge für bei der genannten GmbH vor deren Verschmelzung mit der beschwerdeführenden Partei (ebenfalls GmbH) beschäftigte Dienstnehmer waren vielmehr der beschwerdeführenden Partei als Rechtsnachfolgerin der erstgenannten GmbH vorzuschreiben. Die Vorschreibung der gegenständlichen Beiträge gegenüber der beschwerdeführenden Partei erweist sich daher auch für den Fall als rechtmäßig, dass die erstgenannte GmbH (und nicht die beschwerdeführende Partei) Dienstgeberin gewesen sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080055.X02

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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