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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §226 Abs4;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen, nicht aber über die stets - zeitraumbezogen - in Bezug auf bestimmte Dienstgeber zu treffende Feststellung der Pflichtversicherung (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl 99/08/0081) entschieden. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen (wie auch schon des erstinstanzlichen) Bescheids war die näher bezeichnete GmbH bereits aus dem Firmenbuch gelöscht. Eine Vorschreibung von Beiträgen gegenüber dieser (nicht mehr existenten) GmbH kam daher nicht mehr in Betracht. Nachzuverrechnende Beiträge für bei der genannten GmbH vor deren Verschmelzung mit der beschwerdeführenden Partei (ebenfalls GmbH) beschäftigte Dienstnehmer waren vielmehr der beschwerdeführenden Partei als Rechtsnachfolgerin der erstgenannten GmbH vorzuschreiben. Die Vorschreibung der gegenständlichen Beiträge gegenüber der beschwerdeführenden Partei erweist sich daher auch für den Fall als rechtmäßig, dass die erstgenannte GmbH (und nicht die beschwerdeführende Partei) Dienstgeberin gewesen sein sollte.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen, nicht aber über die stets - zeitraumbezogen - in Bezug auf bestimmte Dienstgeber zu treffende Feststellung der Pflichtversicherung vergleiche dazu etwa das hg Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl 99/08/0081) entschieden. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen (wie auch schon des erstinstanzlichen) Bescheids war die näher bezeichnete GmbH bereits aus dem Firmenbuch gelöscht. Eine Vorschreibung von Beiträgen gegenüber dieser (nicht mehr existenten) GmbH kam daher nicht mehr in Betracht. Nachzuverrechnende Beiträge für bei der genannten GmbH vor deren Verschmelzung mit der beschwerdeführenden Partei (ebenfalls GmbH) beschäftigte Dienstnehmer waren vielmehr der beschwerdeführenden Partei als Rechtsnachfolgerin der erstgenannten GmbH vorzuschreiben. Die Vorschreibung der gegenständlichen Beiträge gegenüber der beschwerdeführenden Partei erweist sich daher auch für den Fall als rechtmäßig, dass die erstgenannte GmbH (und nicht die beschwerdeführende Partei) Dienstgeberin gewesen sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080055.X02Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013