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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §20a idF 2004/I/105;Rechtssatz
Den Bestimmungen der §§ 20a und 23 Abs. 4b BSVG sowie der Anlage 2 zum BSVG kann nicht entnommen werden, dass verschiedene Leistungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen seien. Es erschiene auch überschießend, würde eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis (oder eine einmalige Verrechnung der Arbeitskraft) in einem Kalenderjahr dazu führen, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen der Beitragspflicht unterlägen. Es kann aber auch nicht auf die Verrechnung der Dienstleistungen ankommen, da in diesem Fall es nicht ausgeschlossen schiene, dass eine einheitlich erbrachte Dienstleistung (mit eigenen Betriebsmitteln) auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" würde (also einerseits Verrechnung der Arbeitskraft, anderseits Verrechnung eines Nutzungsentgeltes für das Betriebsmittel). Im Hinblick auf die Erläuterungen zum Initiativantrag (Hinweis 434/A 22. GP, 13), wonach nunmehr (gegenüber der früher vorgesehenen Freigrenze, welche sich auf die Einnahmen eines Kalenderjahres bezogen hat) das ausschließlich auf die eigene Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant werde und Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis außer Ansatz blieben, ist davon auszugehen, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Verrechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend ist: Wird für diese einzelne Dienstleistung der Selbstkostenpreis überschritten oder wird für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet, so unterliegen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht.Den Bestimmungen der Paragraphen 20 a und 23 Absatz 4 b, BSVG sowie der Anlage 2 zum BSVG kann nicht entnommen werden, dass verschiedene Leistungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen seien. Es erschiene auch überschießend, würde eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis (oder eine einmalige Verrechnung der Arbeitskraft) in einem Kalenderjahr dazu führen, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen der Beitragspflicht unterlägen. Es kann aber auch nicht auf die Verrechnung der Dienstleistungen ankommen, da in diesem Fall es nicht ausgeschlossen schiene, dass eine einheitlich erbrachte Dienstleistung (mit eigenen Betriebsmitteln) auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" würde (also einerseits Verrechnung der Arbeitskraft, anderseits Verrechnung eines Nutzungsentgeltes für das Betriebsmittel). Im Hinblick auf die Erläuterungen zum Initiativantrag (Hinweis 434/A 22. GP, 13), wonach nunmehr (gegenüber der früher vorgesehenen Freigrenze, welche sich auf die Einnahmen eines Kalenderjahres bezogen hat) das ausschließlich auf die eigene Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant werde und Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis außer Ansatz blieben, ist davon auszugehen, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Verrechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend ist: Wird für diese einzelne Dienstleistung der Selbstkostenpreis überschritten oder wird für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet, so unterliegen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080261.X03Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014