RS Vwgh 2013/4/17 2013/22/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/21/0124 E 19. Mai 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Ergeben sich in einem Ausweisungsverfahren aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass die österreichische Ankerperson von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - ist es primär an den Fremden gelegen, bereits im Verwaltungsverfahren diesbezüglich ein konkretes Vorbringen zu erstatten, handelt es sich dabei doch um in ihrem Bereich gelegene Tatsachenumstände (vgl. E 11. März 2010, 2007/09/0096).Ergeben sich in einem Ausweisungsverfahren aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass die österreichische Ankerperson von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - ist es primär an den Fremden gelegen, bereits im Verwaltungsverfahren diesbezüglich ein konkretes Vorbringen zu erstatten, handelt es sich dabei doch um in ihrem Bereich gelegene Tatsachenumstände vergleiche E 11. März 2010, 2007/09/0096).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013220062.X02

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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