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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aufgrund des durch die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens rückwirkend außer Kraft getretenen Verleihungsbescheides (vgl. zur ex tunc-Wirkung einer Wiederaufnahmeverfügung z.B. das E vom 10. Oktober 2012, 2009/18/0021, mwH) und der darauf folgenden Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann der Fremde keine rechtmäßigen Aufenthaltszeiten aus dem Grund der ihm verliehenen, aber später rückwirkend aus dem Rechtsbestand getilgten österreichischen Staatsbürgerschaft geltend machen.Aufgrund des durch die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens rückwirkend außer Kraft getretenen Verleihungsbescheides vergleiche zur ex tunc-Wirkung einer Wiederaufnahmeverfügung z.B. das E vom 10. Oktober 2012, 2009/18/0021, mwH) und der darauf folgenden Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann der Fremde keine rechtmäßigen Aufenthaltszeiten aus dem Grund der ihm verliehenen, aber später rückwirkend aus dem Rechtsbestand getilgten österreichischen Staatsbürgerschaft geltend machen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013220054.X01Im RIS seit
22.05.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013