RS Vwgh 2013/4/17 2013/22/0054

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Veröffentlicht am 17.04.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
NAG 2005 §43 Abs4;
StbG 1985;
VwRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Aufgrund des durch die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens rückwirkend außer Kraft getretenen Verleihungsbescheides (vgl. zur ex tunc-Wirkung einer Wiederaufnahmeverfügung z.B. das E vom 10. Oktober 2012, 2009/18/0021, mwH) und der darauf folgenden Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann der Fremde keine rechtmäßigen Aufenthaltszeiten aus dem Grund der ihm verliehenen, aber später rückwirkend aus dem Rechtsbestand getilgten österreichischen Staatsbürgerschaft geltend machen.Aufgrund des durch die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens rückwirkend außer Kraft getretenen Verleihungsbescheides vergleiche zur ex tunc-Wirkung einer Wiederaufnahmeverfügung z.B. das E vom 10. Oktober 2012, 2009/18/0021, mwH) und der darauf folgenden Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann der Fremde keine rechtmäßigen Aufenthaltszeiten aus dem Grund der ihm verliehenen, aber später rückwirkend aus dem Rechtsbestand getilgten österreichischen Staatsbürgerschaft geltend machen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013220054.X01

Im RIS seit

22.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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