RS Vwgh 2013/4/17 2012/12/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §13 Abs7;
AVG §8;
LDG 1984 §8;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Im Auswahlverfahren räumte die Behörde der Bfin mit Schreiben, worin bereits die Absicht bekanntgegeben wurde, jemand anderen zu ernennen, die Möglichkeit ein, nach Akteneinsicht binnen zwei Wochen "eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und eine bescheidmäßige Erledigung zu beantragen." Mangels Einlangens einer solchen dürfe "Ihr Einverständnis zur beabsichtigten Stellenbesetzung und gleichzeitig Ihr Verzicht auf eine bescheidmäßige Erledigung in der gegenständlichen Angelegenheit angenommen werden". Für die Annahme der Behörde, aus dem Unterbleiben einer (qualifizierten) Stellungnahme könne - unter Berücksichtigung des Schreibens gemeint wohl im Sinn einer Zurückziehung des Antrages nach §13 Abs. 7 AVG - eine Beendigung der Parteistellung der Bfin und damit die Rechtskraft des ausschließlich dem Mitbewerber zugestellten Ernennungsbescheides gefolgert werden, fehlt jede rechtliche Grundlage.Im Auswahlverfahren räumte die Behörde der Bfin mit Schreiben, worin bereits die Absicht bekanntgegeben wurde, jemand anderen zu ernennen, die Möglichkeit ein, nach Akteneinsicht binnen zwei Wochen "eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und eine bescheidmäßige Erledigung zu beantragen." Mangels Einlangens einer solchen dürfe "Ihr Einverständnis zur beabsichtigten Stellenbesetzung und gleichzeitig Ihr Verzicht auf eine bescheidmäßige Erledigung in der gegenständlichen Angelegenheit angenommen werden". Für die Annahme der Behörde, aus dem Unterbleiben einer (qualifizierten) Stellungnahme könne - unter Berücksichtigung des Schreibens gemeint wohl im Sinn einer Zurückziehung des Antrages nach §13 Absatz 7, AVG - eine Beendigung der Parteistellung der Bfin und damit die Rechtskraft des ausschließlich dem Mitbewerber zugestellten Ernennungsbescheides gefolgert werden, fehlt jede rechtliche Grundlage.

Schlagworte

Dienstrecht Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120166.X02

Im RIS seit

15.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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