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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs7;Rechtssatz
Im Auswahlverfahren räumte die Behörde der Bfin mit Schreiben, worin bereits die Absicht bekanntgegeben wurde, jemand anderen zu ernennen, die Möglichkeit ein, nach Akteneinsicht binnen zwei Wochen "eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und eine bescheidmäßige Erledigung zu beantragen." Mangels Einlangens einer solchen dürfe "Ihr Einverständnis zur beabsichtigten Stellenbesetzung und gleichzeitig Ihr Verzicht auf eine bescheidmäßige Erledigung in der gegenständlichen Angelegenheit angenommen werden". Für die Annahme der Behörde, aus dem Unterbleiben einer (qualifizierten) Stellungnahme könne - unter Berücksichtigung des Schreibens gemeint wohl im Sinn einer Zurückziehung des Antrages nach §13 Abs. 7 AVG - eine Beendigung der Parteistellung der Bfin und damit die Rechtskraft des ausschließlich dem Mitbewerber zugestellten Ernennungsbescheides gefolgert werden, fehlt jede rechtliche Grundlage.Im Auswahlverfahren räumte die Behörde der Bfin mit Schreiben, worin bereits die Absicht bekanntgegeben wurde, jemand anderen zu ernennen, die Möglichkeit ein, nach Akteneinsicht binnen zwei Wochen "eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und eine bescheidmäßige Erledigung zu beantragen." Mangels Einlangens einer solchen dürfe "Ihr Einverständnis zur beabsichtigten Stellenbesetzung und gleichzeitig Ihr Verzicht auf eine bescheidmäßige Erledigung in der gegenständlichen Angelegenheit angenommen werden". Für die Annahme der Behörde, aus dem Unterbleiben einer (qualifizierten) Stellungnahme könne - unter Berücksichtigung des Schreibens gemeint wohl im Sinn einer Zurückziehung des Antrages nach §13 Absatz 7, AVG - eine Beendigung der Parteistellung der Bfin und damit die Rechtskraft des ausschließlich dem Mitbewerber zugestellten Ernennungsbescheides gefolgert werden, fehlt jede rechtliche Grundlage.
Schlagworte
Dienstrecht Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120166.X02Im RIS seit
15.05.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013