RS Vwgh 2013/4/17 2012/12/0160

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Veröffentlicht am 17.04.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Rechtssatz

Der Eintritt der Verjährung führt - wie sich aus § 13b Abs. 3 GehG 1956 ergibt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches (hier auf Vergütung von Mehrdienstleistungen) darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (vgl. zum Ganzen etwa die Erkenntnisse vom 28. März 2008, 2007/12/0043, vom 5. September 2008, 2005/12/0078, und vom 10. September 2009, 2006/12/0076, jeweils mwN).Der Eintritt der Verjährung führt - wie sich aus Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG 1956 ergibt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches (hier auf Vergütung von Mehrdienstleistungen) darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist vergleiche zum Ganzen etwa die Erkenntnisse vom 28. März 2008, 2007/12/0043, vom 5. September 2008, 2005/12/0078, und vom 10. September 2009, 2006/12/0076, jeweils mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120160.X05

Im RIS seit

15.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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