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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Eine bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren wäre auf Grund der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 137 B-VG unzulässig. Wohl bestünde aber eine Zuständigkeit der Dienstbehörden dazu, in Form eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit der in Rede stehenden Vergütung von Mehrdienstleistungen (oder die Frage ihrer Verjährung) abzusprechen. Der Beamte wird daher zunächst zur Präzisierung seines undeutlichen Antrages (Abgeltung von Mehrdienstleistungen sowie die Nachverrechnung und Auszahlung des dadurch entgangenen Gehaltsteils) mit dem Hinweis darauf aufzufordern sein, dass ein ausdrücklich aufrecht erhaltenes Liquidierungsbegehren mangels Zuständigkeit mit Bescheid zurückzuweisen wäre (Hinweis B vom 4. September 2012, 2012/12/0100, mwN).Eine bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren wäre auf Grund der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Artikel 137, B-VG unzulässig. Wohl bestünde aber eine Zuständigkeit der Dienstbehörden dazu, in Form eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit der in Rede stehenden Vergütung von Mehrdienstleistungen (oder die Frage ihrer Verjährung) abzusprechen. Der Beamte wird daher zunächst zur Präzisierung seines undeutlichen Antrages (Abgeltung von Mehrdienstleistungen sowie die Nachverrechnung und Auszahlung des dadurch entgangenen Gehaltsteils) mit dem Hinweis darauf aufzufordern sein, dass ein ausdrücklich aufrecht erhaltenes Liquidierungsbegehren mangels Zuständigkeit mit Bescheid zurückzuweisen wäre (Hinweis B vom 4. September 2012, 2012/12/0100, mwN).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120160.X02Im RIS seit
15.05.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013