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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art137;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/12/0024 E 23. November 2011 RS 3Stammrechtssatz
Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es freilich nur dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist (Hinweis B des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1988, A 7/88 = VfSlg. Nr. 11.836). Diese Voraussetzung besteht insbesondere dann nicht, wenn diesbezüglich keine strittigen Rechtsfragen zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde bestehen (Hinweis B des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1978, A 12/76 = VfSlg. Nr. 8371, in welchem die Voraussetzung der Strittigkeit einer Rechtsfrage vor Zurückweisung einer Liquidierungsklage explizit einer Prüfung zugeführt wurde).Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 137, B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es freilich nur dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist (Hinweis B des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1988, A 7/88 = VfSlg. Nr. 11.836). Diese Voraussetzung besteht insbesondere dann nicht, wenn diesbezüglich keine strittigen Rechtsfragen zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde bestehen (Hinweis B des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1978, A 12/76 = VfSlg. Nr. 8371, in welchem die Voraussetzung der Strittigkeit einer Rechtsfrage vor Zurückweisung einer Liquidierungsklage explizit einer Prüfung zugeführt wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120160.X01Im RIS seit
15.05.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013