RS Vwgh 2013/4/17 2012/12/0144

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Veröffentlicht am 17.04.2013
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L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Die Versagung der Jubiläumszuwendung begründet unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtbetrachtung des maßgeblichen Zeitraums von 25 Jahren keinen als unmittelbare Folge einer Dienstpflichtverletzung eintretenden, gemäß § 115 Abs. 1 Stmk DBR 2003 unzulässigen dienstrechtlichen Nachteil. Unter einem "dienstrechtlichen Nachteil" im Sinne dieser Bestimmung kann nämlich keinesfalls eine in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich normierte Rechtsfolge gemeint sein (vgl. das zur gleichlautenden Vorschrift des § 90 Abs. 1 LDG 1984 in der Stammfassung ergangene E vom 28. Jänner 2004, 99/12/0071). Ebenso wenig kann § 115 Abs. 1 Stmk DBR 2003 die Bindungswirkung rechtskräftiger Bescheide oder Disziplinarerkenntnisse beseitigen (vgl. das zum gleichlautenden § 121 Abs. 1 BDG 1979 in der Stammfassung ergangene E vom 28. Jänner 2013, 2012/12/0093).Die Versagung der Jubiläumszuwendung begründet unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtbetrachtung des maßgeblichen Zeitraums von 25 Jahren keinen als unmittelbare Folge einer Dienstpflichtverletzung eintretenden, gemäß Paragraph 115, Absatz eins, Stmk DBR 2003 unzulässigen dienstrechtlichen Nachteil. Unter einem "dienstrechtlichen Nachteil" im Sinne dieser Bestimmung kann nämlich keinesfalls eine in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich normierte Rechtsfolge gemeint sein vergleiche das zur gleichlautenden Vorschrift des Paragraph 90, Absatz eins, LDG 1984 in der Stammfassung ergangene E vom 28. Jänner 2004, 99/12/0071). Ebenso wenig kann Paragraph 115, Absatz eins, Stmk DBR 2003 die Bindungswirkung rechtskräftiger Bescheide oder Disziplinarerkenntnisse beseitigen vergleiche das zum gleichlautenden Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 in der Stammfassung ergangene E vom 28. Jänner 2013, 2012/12/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120144.X04

Im RIS seit

15.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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