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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §145b Abs1 idF 1994/550;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/12/0142 E 17. April 2013Rechtssatz
Es ist zu beachten, dass die dienstrechtliche Wahrungsbestimmung des § 145b Abs. 1 BDG 1979 - wie auch in ihrem von § 76 Abs. 3 GehG 1956 abweichenden Wortlaut zum Ausdruck kommt - nicht die Wahrung einer bestimmten Geldleistung, sondern einer (dienstrechtlichen) "Einstufung" bezweckt. Letztere ist - anders als die Funktionszulage - aber von der durch seine Ernennung begründeten Zugehörigkeit des Beamten zu einer bestimmten Verwendungsgruppe abhängig. Es ist daher durchaus naheliegend, dass ein Beamter, welcher in einer höheren Verwendungsgruppe als jener seiner Ernennung dauernd verwendet wird (und dem auch während dieser Höherverwendung keine - dienst- oder gehaltsrechtliche - "Einstufung" in dieser höheren Verwendungsgruppe zukommt; vgl. § 2 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979) auch nicht in den Genuss einer "Wahrung" einer auf dem bisherigen Arbeitsplatz gar nicht erlangten (dienstrechtlichen) Einstufung kommen kann.Es ist zu beachten, dass die dienstrechtliche Wahrungsbestimmung des Paragraph 145 b, Absatz eins, BDG 1979 - wie auch in ihrem von Paragraph 76, Absatz 3, GehG 1956 abweichenden Wortlaut zum Ausdruck kommt - nicht die Wahrung einer bestimmten Geldleistung, sondern einer (dienstrechtlichen) "Einstufung" bezweckt. Letztere ist - anders als die Funktionszulage - aber von der durch seine Ernennung begründeten Zugehörigkeit des Beamten zu einer bestimmten Verwendungsgruppe abhängig. Es ist daher durchaus naheliegend, dass ein Beamter, welcher in einer höheren Verwendungsgruppe als jener seiner Ernennung dauernd verwendet wird (und dem auch während dieser Höherverwendung keine - dienst- oder gehaltsrechtliche - "Einstufung" in dieser höheren Verwendungsgruppe zukommt; vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979) auch nicht in den Genuss einer "Wahrung" einer auf dem bisherigen Arbeitsplatz gar nicht erlangten (dienstrechtlichen) Einstufung kommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120141.X01Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013