RS Vwgh 2013/4/17 2012/12/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2013
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §145b Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §2 Abs2 Z2;
GehG 1956 §76 Abs3 idF 1994/550;
  1. BDG 1979 § 145b heute
  2. BDG 1979 § 145b gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 145b gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 145b gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 145b gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. BDG 1979 § 145b gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  7. BDG 1979 § 145b gültig von 10.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  8. BDG 1979 § 145b gültig von 01.01.2003 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  9. BDG 1979 § 145b gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 145b gültig von 12.08.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  11. BDG 1979 § 145b gültig von 01.01.1995 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  12. BDG 1979 § 145b gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/12/0142 E 17. April 2013

Rechtssatz

Es ist zu beachten, dass die dienstrechtliche Wahrungsbestimmung des § 145b Abs. 1 BDG 1979 - wie auch in ihrem von § 76 Abs. 3 GehG 1956 abweichenden Wortlaut zum Ausdruck kommt - nicht die Wahrung einer bestimmten Geldleistung, sondern einer (dienstrechtlichen) "Einstufung" bezweckt. Letztere ist - anders als die Funktionszulage - aber von der durch seine Ernennung begründeten Zugehörigkeit des Beamten zu einer bestimmten Verwendungsgruppe abhängig. Es ist daher durchaus naheliegend, dass ein Beamter, welcher in einer höheren Verwendungsgruppe als jener seiner Ernennung dauernd verwendet wird (und dem auch während dieser Höherverwendung keine - dienst- oder gehaltsrechtliche - "Einstufung" in dieser höheren Verwendungsgruppe zukommt; vgl. § 2 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979) auch nicht in den Genuss einer "Wahrung" einer auf dem bisherigen Arbeitsplatz gar nicht erlangten (dienstrechtlichen) Einstufung kommen kann.Es ist zu beachten, dass die dienstrechtliche Wahrungsbestimmung des Paragraph 145 b, Absatz eins, BDG 1979 - wie auch in ihrem von Paragraph 76, Absatz 3, GehG 1956 abweichenden Wortlaut zum Ausdruck kommt - nicht die Wahrung einer bestimmten Geldleistung, sondern einer (dienstrechtlichen) "Einstufung" bezweckt. Letztere ist - anders als die Funktionszulage - aber von der durch seine Ernennung begründeten Zugehörigkeit des Beamten zu einer bestimmten Verwendungsgruppe abhängig. Es ist daher durchaus naheliegend, dass ein Beamter, welcher in einer höheren Verwendungsgruppe als jener seiner Ernennung dauernd verwendet wird (und dem auch während dieser Höherverwendung keine - dienst- oder gehaltsrechtliche - "Einstufung" in dieser höheren Verwendungsgruppe zukommt; vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979) auch nicht in den Genuss einer "Wahrung" einer auf dem bisherigen Arbeitsplatz gar nicht erlangten (dienstrechtlichen) Einstufung kommen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120141.X01

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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