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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §19;Rechtssatz
Ein dienstliches Interesse an der Versetzung eines Landeslehrers an eine andere Schule kann nur dann bestehen, wenn das hiefür ins Treffen geführte dienstliche Zuweisungsinteresse gegenüber einem gegenläufigen dienstlichen Interesse am Verbleib des betreffenden Landeslehrers an seiner Stammschule überwiegt. Andernfalls würde das wohlverstandene dienstliche Interesse für einen Verbleib des Landeslehrers an seiner bisherigen Dienststelle sprechen. Diese Aussagen gelten unbeschadet des Umstandes, dass neben dem Zuweisungsinteresse ein spezifisches Abberufungsinteresse nicht bestehen muss.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120140.X02Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013