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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §43 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass der Begriff der "Jahresstunde" in § 43 Abs. 1 LDG 1984 einen auch in Minuten ausdrückbaren Zeitraum definiert. Allein für die Festlegung dieses Zeitraumes, also zur Beurteilung der Frage welche Dauer "reiner" Unterrichtserteilung als "Jahresstunde" zu qualifizieren ist, muss insofern auf das Schulzeitrecht zurückgegriffen werden, als dem Gesetzgeber des LDG 1984 offenbar vor Augen stand, dass eine Unterrichtsleistung im Ausmaß der in § 9 Abs. 1 erster Satz SchulzeitG 1985 definierten Regelunterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten unter pauschaler Berücksichtigung der in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 genannten gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten einer 60- minütigen Dienstleistung eines anderen Bundesbeamten entspricht.Es ist davon auszugehen, dass der Begriff der "Jahresstunde" in Paragraph 43, Absatz eins, LDG 1984 einen auch in Minuten ausdrückbaren Zeitraum definiert. Allein für die Festlegung dieses Zeitraumes, also zur Beurteilung der Frage welche Dauer "reiner" Unterrichtserteilung als "Jahresstunde" zu qualifizieren ist, muss insofern auf das Schulzeitrecht zurückgegriffen werden, als dem Gesetzgeber des LDG 1984 offenbar vor Augen stand, dass eine Unterrichtsleistung im Ausmaß der in Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz SchulzeitG 1985 definierten Regelunterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten unter pauschaler Berücksichtigung der in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 genannten gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten einer 60- minütigen Dienstleistung eines anderen Bundesbeamten entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120138.X05Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017