Index
64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §43 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber des LDG 1984 verwendet weder in § 43 noch in § 50 leg. cit. den Begriff "Unterrichtseinheit". Die den Landeslehrer im Rahmen des § 43 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. treffende Lehrverpflichtung wird vielmehr in (bezüglich ihrer Länge gesetzlich nicht definierten) "Jahresstunden" ausgedrückt. Synonym mit dem Begriff der "Jahresstunde" wird offenkundig in § 43 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 bzw. in § 50 Abs. 1 erster Satz leg. cit. auch der Begriff "Unterrichtsstunde" verwendet. Der zuletzt genannte Begriff findet sich auch im Schulzeitrecht. Dessen ungeachtet sprechen überzeugende Gründe dafür, dass das Regelungssystem der §§ 43 Abs. 1 Z. 1, 50 LDG 1984 den Begriff der "Jahresstunde für die Unterrichtsverpflichtung" bzw. den in diesem Zusammenhang synonym gebrauchten Begriff der "Unterrichtsstunde" nicht im streng schulzeitrechtlichen Verständnis einer durch die jeweilige (von Ausführungsgesetzen der Länder und darauf aufbauenden Verwaltungsakten abhängige) schulzeitrechtliche Normenlage in ihrer Dauer festgelegte Unterrichtseinheit verwendet.Der Gesetzgeber des LDG 1984 verwendet weder in Paragraph 43, noch in Paragraph 50, leg. cit. den Begriff "Unterrichtseinheit". Die den Landeslehrer im Rahmen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. treffende Lehrverpflichtung wird vielmehr in (bezüglich ihrer Länge gesetzlich nicht definierten) "Jahresstunden" ausgedrückt. Synonym mit dem Begriff der "Jahresstunde" wird offenkundig in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 bzw. in Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz leg. cit. auch der Begriff "Unterrichtsstunde" verwendet. Der zuletzt genannte Begriff findet sich auch im Schulzeitrecht. Dessen ungeachtet sprechen überzeugende Gründe dafür, dass das Regelungssystem der Paragraphen 43, Absatz eins, Ziffer eins, 50, LDG 1984 den Begriff der "Jahresstunde für die Unterrichtsverpflichtung" bzw. den in diesem Zusammenhang synonym gebrauchten Begriff der "Unterrichtsstunde" nicht im streng schulzeitrechtlichen Verständnis einer durch die jeweilige (von Ausführungsgesetzen der Länder und darauf aufbauenden Verwaltungsakten abhängige) schulzeitrechtliche Normenlage in ihrer Dauer festgelegte Unterrichtseinheit verwendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120138.X03Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017