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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidungspflicht der Behörde beginnt bei postalischer Einbringung eines Antrages nicht schon mit dem Tag der Postaufgabe, sondern jedenfalls erst mit dem Tag des Einlangens bei der Behörde (Hinweis B vom 1. Oktober 2001, 2001/10/0080). Entsprechendes gilt auch für den Beginn der Entscheidungspflicht bei der vorliegenden Antragseinbringung im Dienstweg, zumal weder § 38 Abs. 1 LDG 1984 noch § 6 DVG 1984 dem § 73 Abs. 1 AVG widersprechende Anordnungen enthalten. Letzteres folgt hier schon daraus, dass der verfahrenseinleitende Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen prozessual nicht befristet ist. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die dem § 73 Abs. 1 AVG entsprechende Regelung des Abs. 3 leg. cit. dahingehend ausgelegt, dass die Entscheidungsfrist über einen Devolutionsantrag mit Einlangen desselben bei der obersten Dienstbehörde zu laufen beginnt, wobei die Verpflichtung eines Dienstvorgesetzten, einen im Dienstweg eingebrachten Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten, für die Oberbehörde die ihr von der Rechtsordnung zugestandene sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht verkürzen kann (vgl. in diesem Zusammenhang den B vom 9. Jänner 1981, 2882/80 = VwSlg. Nr. 10.334 A/1981, und das E vom 16. Jänner 1984, 83/12/0156).Die Entscheidungspflicht der Behörde beginnt bei postalischer Einbringung eines Antrages nicht schon mit dem Tag der Postaufgabe, sondern jedenfalls erst mit dem Tag des Einlangens bei der Behörde (Hinweis B vom 1. Oktober 2001, 2001/10/0080). Entsprechendes gilt auch für den Beginn der Entscheidungspflicht bei der vorliegenden Antragseinbringung im Dienstweg, zumal weder Paragraph 38, Absatz eins, LDG 1984 noch Paragraph 6, DVG 1984 dem Paragraph 73, Absatz eins, AVG widersprechende Anordnungen enthalten. Letzteres folgt hier schon daraus, dass der verfahrenseinleitende Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen prozessual nicht befristet ist. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die dem Paragraph 73, Absatz eins, AVG entsprechende Regelung des Absatz 3, leg. cit. dahingehend ausgelegt, dass die Entscheidungsfrist über einen Devolutionsantrag mit Einlangen desselben bei der obersten Dienstbehörde zu laufen beginnt, wobei die Verpflichtung eines Dienstvorgesetzten, einen im Dienstweg eingebrachten Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten, für die Oberbehörde die ihr von der Rechtsordnung zugestandene sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht verkürzen kann vergleiche in diesem Zusammenhang den B vom 9. Jänner 1981, 2882/80 = VwSlg. Nr. 10.334 A/1981, und das E vom 16. Jänner 1984, 83/12/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120138.X01Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017