RS Vwgh 2013/4/17 2012/12/0129

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Veröffentlicht am 17.04.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides kann in Rechtskraft erwachsen. Die von der Behörde getroffene - vom Beschwerdeführer bestrittene - Annahme, bei der Erledigung der Behörde handle es sich um einen Bescheid, stellt lediglich ein Begründungselement für die Zurückweisung seines weiteren Antrages dar. Die hier erfolgte Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Rechtssache ist auch nicht mit jener Situation ident, in der die Behörde vor der Alternative der Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung oder mangels Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheides steht. Aus dem Vorgesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid keinesfalls bewirkt hat, dass die Erledigung, wäre sie vor seiner Erlassung nicht als Bescheid zu qualifizieren gewesen, nunmehr Bescheidqualität erlangt hätte (vgl. zur entsprechenden Frage, ob durch die Zurückweisung eines Devolutionsantrages ein erstinstanzlicher Bescheid "kreiert" wird, das E vom 2. Juli 2009, 2008/12/0177).Nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides kann in Rechtskraft erwachsen. Die von der Behörde getroffene - vom Beschwerdeführer bestrittene - Annahme, bei der Erledigung der Behörde handle es sich um einen Bescheid, stellt lediglich ein Begründungselement für die Zurückweisung seines weiteren Antrages dar. Die hier erfolgte Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Rechtssache ist auch nicht mit jener Situation ident, in der die Behörde vor der Alternative der Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung oder mangels Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheides steht. Aus dem Vorgesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid keinesfalls bewirkt hat, dass die Erledigung, wäre sie vor seiner Erlassung nicht als Bescheid zu qualifizieren gewesen, nunmehr Bescheidqualität erlangt hätte vergleiche zur entsprechenden Frage, ob durch die Zurückweisung eines Devolutionsantrages ein erstinstanzlicher Bescheid "kreiert" wird, das E vom 2. Juli 2009, 2008/12/0177).

Schlagworte

Spruch und Begründung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120129.X03

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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