Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides kann in Rechtskraft erwachsen. Die von der Behörde getroffene - vom Beschwerdeführer bestrittene - Annahme, bei der Erledigung der Behörde handle es sich um einen Bescheid, stellt lediglich ein Begründungselement für die Zurückweisung seines weiteren Antrages dar. Die hier erfolgte Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Rechtssache ist auch nicht mit jener Situation ident, in der die Behörde vor der Alternative der Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung oder mangels Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheides steht. Aus dem Vorgesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid keinesfalls bewirkt hat, dass die Erledigung, wäre sie vor seiner Erlassung nicht als Bescheid zu qualifizieren gewesen, nunmehr Bescheidqualität erlangt hätte (vgl. zur entsprechenden Frage, ob durch die Zurückweisung eines Devolutionsantrages ein erstinstanzlicher Bescheid "kreiert" wird, das E vom 2. Juli 2009, 2008/12/0177).Nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides kann in Rechtskraft erwachsen. Die von der Behörde getroffene - vom Beschwerdeführer bestrittene - Annahme, bei der Erledigung der Behörde handle es sich um einen Bescheid, stellt lediglich ein Begründungselement für die Zurückweisung seines weiteren Antrages dar. Die hier erfolgte Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Rechtssache ist auch nicht mit jener Situation ident, in der die Behörde vor der Alternative der Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung oder mangels Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheides steht. Aus dem Vorgesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid keinesfalls bewirkt hat, dass die Erledigung, wäre sie vor seiner Erlassung nicht als Bescheid zu qualifizieren gewesen, nunmehr Bescheidqualität erlangt hätte vergleiche zur entsprechenden Frage, ob durch die Zurückweisung eines Devolutionsantrages ein erstinstanzlicher Bescheid "kreiert" wird, das E vom 2. Juli 2009, 2008/12/0177).
Schlagworte
Spruch und Begründung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120129.X03Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013