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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/12/0045 E 21. Dezember 2011 RS 4Stammrechtssatz
Zur Festlegung des Dienstortes ausschließlich für Zwecke der Berechnung von Reisegebühren erwiese sich ein Feststellungsbescheid als unzulässig, weil die in diesem Zusammenhang strittigen Rechtsfragen im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, nämlich in jenem zur Bemessung der Reisegebühren, entschieden werden könnten (Hinweis E vom 10. November 2010, 2006/12/0012).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120129.X02Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013