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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über eine zuzuweisende Verwendung ist im Ergebnis zutreffend, weil über die Frage, ob dem Beamten im Zusammenhang mit seiner Abberufung von der bisherigen Verwendung eine neue Verwendung zuzuweisen ist und gegebenenfalls welche, im Rahmen der diesbezüglichen rechtsgestaltenden Personalmaßnahme zu entscheiden ist, welche bei Missachtung der gebotenen Zuweisung einer bestimmten neuen Verwendung als schonendste Variante eben als solche bekämpft werden kann. Für gesonderte bescheidförmige Feststellungen von Begründungselementen, die bei einer solchen Entscheidung eine Rolle spielen, besteht kein Raum.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120125.X09Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014