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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Für Beamte des Funktionsgruppenschemas gilt nach der Rechtsprechung der Berufungskommission (vgl. den Bescheid vom 22. September 2011, Zl. 83/10-BK/11) Folgendes: Führt die durch eine Organisationsänderung bewirkte Änderung von Arbeitsplatzaufgaben zu einem "Funktionsgruppensprung", also zu einer Höher- oder Geringwertigkeit des neu gebildeten Arbeitsplatzes im Funktionsgruppenschema, so ist der solcherart gebildete neue Arbeitsplatz aus der Sicht eines Beamten des Funktionsgruppenschemas nicht mehr mit jenem ident, der in der Altorganisation bestanden hat. Für den Bereich der Beamten des Dienstklassenschemas nach dem Stmk DBR 2003 ist diese vom Verwaltungsgerichtshof für den Bereich des BDG 1979 als zutreffend erachtete Rechtsprechung mit der Maßgabe zu übernehmen, dass eine Umgestaltung von Arbeitsplatzaufgaben, welche infolge einer geringeren Wertigkeit des neu gebildeten Arbeitsplatzes (vgl. hiezu § 249 Stmk DBR 2003) zu seiner Zuweisung eine qualifizierte Verwendungsänderung erforderlich macht, jedenfalls auch als Aufhebung der Identität des alten und neuen Arbeitsplatzes im Sinne der vorzitierten Ausführungen anzusehen ist.Für Beamte des Funktionsgruppenschemas gilt nach der Rechtsprechung der Berufungskommission vergleiche den Bescheid vom 22. September 2011, Zl. 83/10-BK/11) Folgendes: Führt die durch eine Organisationsänderung bewirkte Änderung von Arbeitsplatzaufgaben zu einem "Funktionsgruppensprung", also zu einer Höher- oder Geringwertigkeit des neu gebildeten Arbeitsplatzes im Funktionsgruppenschema, so ist der solcherart gebildete neue Arbeitsplatz aus der Sicht eines Beamten des Funktionsgruppenschemas nicht mehr mit jenem ident, der in der Altorganisation bestanden hat. Für den Bereich der Beamten des Dienstklassenschemas nach dem Stmk DBR 2003 ist diese vom Verwaltungsgerichtshof für den Bereich des BDG 1979 als zutreffend erachtete Rechtsprechung mit der Maßgabe zu übernehmen, dass eine Umgestaltung von Arbeitsplatzaufgaben, welche infolge einer geringeren Wertigkeit des neu gebildeten Arbeitsplatzes vergleiche hiezu Paragraph 249, Stmk DBR 2003) zu seiner Zuweisung eine qualifizierte Verwendungsänderung erforderlich macht, jedenfalls auch als Aufhebung der Identität des alten und neuen Arbeitsplatzes im Sinne der vorzitierten Ausführungen anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120125.X06Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014